Diese Juristin erklärt, wie Frauen mit Behinderung ihre Rechte genommen werden
Illustration: Martin Cuer

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Körperliche Selbstbestimmung

Diese Juristin erklärt, wie Frauen mit Behinderung ihre Rechte genommen werden

"Alle sind sich einig, was angeblich das Beste für die Frau ist – und dann wird das einfach durchgezogen."

Unsere Themenreihe widmet sich den Eingriffen in die körperliche und sexuelle Selbstbestimmung, denen Frauen mit geistiger Behinderung ausgesetzt sind. Alle Artikel findet ihr hier.

In Deutschland können Menschen selbst ohne ihre Einwilligung sterilisiert werden, wenn sie den Eingriff nicht verstehen können. Grund dafür ist die Regelung im Paragraph 1905 des Betreuungsrechts, die in den letzten Jahren wiederholt von Interessenverbänden, Juristinnen und sogar den Vereinten Nationen kritisiert wurde. Trotzdem wurden von 2005 bis 2015 ganze 551 Anträge auf eine Sterilisation bewilligt. Broadly sprach dazu mit Julia Zinsmeister. Sie ist Professorin für Sozialrecht in Köln und Expertin für die Rechte geistig behinderter Menschen.

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Broadly: In Deutschland können Frauen mit geistiger Behinderung sterilisiert werden, auch wenn sie das gar nicht selbst entscheiden können. Wie kommt das?
Julia Zinsmeister: Die Rechtslage ist folgendermaßen: Für Minderjährige in Deutschland ist eine Sterilisation grundsätzlich verboten. Egal ob sie einwilligen oder nicht, bis zum 18. Lebensjahr soll eine Entscheidung von solcher Tragweite einfach gar nicht getroffen werden. Ab dem 18. Lebensjahr kann grundsätzlich jeder Mensch selber entscheiden, ob er sich sterilisieren lassen will oder nicht. Paragraph 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches wurde speziell für die Menschen eingeführt, die eine so weitreichende Entscheidung nicht selbst treffen können.

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Frau sterilisiert werden, die dem Eingriff selbst nicht zustimmen kann?
Laut Gesetz reicht es nicht aus, dass die Person aktuell nicht einwilligungsfähig ist, sie muss dauerhaft einwilligungsunfähig bleiben. Als Einwilligungsfähigkeit bezeichnet man die Fähigkeit, über seine eigenen höchstpersönlichen Rechte, wie zum Beispiel über den Schutz der eigenen Daten oder die körperliche Unversehrtheit zu verfügen. Wenn ich in eine Operation einwillige, erlaube ich den Ärzt*innen, in meine körperliche Unversehrtheit einzugreifen. Das kann ich nur, wenn ich über Gründe, Ziele und Folgen der OP sowie mögliche Alternativen aufgeklärt bin und die Tragweite meiner Entscheidung für oder gegen die OP erkennen kann. Das nennt man Einwilligungsfähigkeit. Sie ist nicht zu verwechseln mit Geschäftsfähigkeit, die erforderlich ist, um rechtswirksam Verträge zu schließen oder kündigen zu können.

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Welche weiteren Voraussetzungen gibt es?
Eine Sterilisation darf außerdem nur vorgenommen werden, wenn ein konkretes Schwangerschaftsrisiko besteht. Die Frau muss also Sex mit Männern haben. Eine eventuelle Schwangerschaft muss für die Schwangere lebensgefährlich sein oder ähnliche schwere Beeinträchtigungen erwarten lassen. Es muss zudem ausgeschlossen sein, dass die Frau mildere Verhütungsmittel einsetzen kann.


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Wenn Sie das so schildern, fragt man sich: Gibt es überhaupt Fälle, bei denen eine Sterilisation nach Paragraph 1905 notwendig ist?
Das habe ich mich auch oft gefragt. Wenn wir mal ein Beispiel durchgehen: Wir haben eine Frau, die gerne Sex hat, aber sich nicht selbstständig um ihre Verhütung kümmern kann. Hinzu kommen muss, dass sie aus irgendwelchen Gründen sämtliche auf dem Markt befindlichen hormonellen Verhütungsmitteln nicht verträgt – das betrifft einzelne Frauen, die starke Medikamente nehmen. Dann bliebe immer noch eine Kupferspirale als ein milderes Verhütungsmittel.

Angenommen, die Frau verträgt die Spirale nicht. Wäre dann eine Sterilisation gerechtfertigt?
In dem Fall könnte man tatsächlich sagen: Okay, hier ist langfristig eine Sterilisation die bessere Variante. Vorausgesetzt – und das ist ebenso wichtig – eine Schwangerschaft würde für die Frau emotional oder körperlich bedrohlich werden.

Aber Sie sehen schon an dieser ganzen Wenn-und-Aber-Kette, wie statistisch gesehen absolut selten so ein Fall auftauchen dürfte. Daran gemessen finde ich die Zahlen ehrlich gesagt immer noch bedenklich hoch.

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Prof. Julia Zinsmeister | Foto: Andrea Bothe

Immerhin: Die Zahl der gerichtlich angeordneten Sterilisationen nach Paragraph 1905 hat in den vergangenen Jahren stark abgenommen. Woran liegt das?
Das ist eine gute Frage. Sind Menschen, die als geistig behindert diagnostiziert werden, heutzutage intellektuell weniger stark beeinträchtigt? Oder waren möglicherweise viele derjenigen, die noch vor zehn Jahren für dauerhaft einwilligungsunfähig erklärt wurden, nach heutigem Verständnis einwilligungsfähig?

Denn wie man heute weiß, sind Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung durchaus lernfähig. Sie selbst empfinden ihre Bezeichnung als geistig behindert darum oft als diskriminierend und bevorzugen den Ausdruck "Mensch mit Lernschwierigkeiten", um zu betonen, dass sie vieles verstehen und auch selbst entscheiden können. Wenn man ihnen die Zusammenhänge langsam und verständlich erklärt, etwa in leichter Sprache und anhand von Bildern. Bis pro familia vor rund 20 Jahren die ersten Aufklärungsmaterialien für behinderte Menschen entwickelte, gab es aber in Deutschland nirgends Informationen in leichter Sprache darüber, was Verhütung ist, was eine Schwangerschaft ist, was eine Sterilisation ist.

"Warum wollen behinderte Frauen scheinbar so häufig sterilisiert werden, obwohl sie sich ebenso häufig Kinder wünschen wie nichtbehinderte Frauen auch?"

Die Bewertung des Begriffs "einwilligungsfähig" kann sich im Laufe der Zeit bei einer Person also verändern?
Bei dem Begriff der "dauerhaften Einwilligungsunfähigkeit" geht man zwar davon aus, dass es sich um einen statischen Zustand handelt. Aber: Kann man überhaupt beurteilen, ob das ein statischer Zustand ist? Mit Sicherheit war es in der Vergangenheit noch viel stärker als heute so, dass den Menschen unterstellt wurde: "Die haben 'ne geistige Behinderung, die werden das nie begreifen."

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Die Diskriminierung von Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen besteht im Kern vor allem darin, dass ihnen permanent Möglichkeiten vorenthalten werden, sich zu informieren, sich zu bilden und zu lernen. Mit der Begründung, sie seien ja nicht fähig, diese Informationen zu verstehen und eigene Entscheidungen zu treffen. Aber um herauszufinden, wozu ein Mensch fähig ist, muss ich ihm erst einmal die Chance dazu geben.

Wie wird festgestellt, ob eine Person wirklich in ihre Sterilisation einwilligen kann?
Die Einwilligungsunfähigkeit muss durch Sachverständige in einem betreuungsgerichtlichen Verfahren festgestellt werden. Ein solches Gerichtsverfahren kann theoretisch jeder anregen, zumeist sind es die Eltern, die wünschen, dass ihr erwachsenes Kind sterilisiert wird. Sie haben Angst, dass sie andernfalls auch noch die Hauptverantwortung für ein Enkelkind tragen. Manchmal kommt der Impuls von den Einrichtungen, in denen die Menschen betreut werden, die der Auffassung sind: "Diese Person kann nicht einwilligen. Deswegen brauchen wir einen betreuungsgerichtlichen Entschluss." Das Gericht leitet dann ein gerichtliches Verfahren nach Paragraph 1905 ein.

Aber es gibt die viel größere Gruppe behinderter Menschen, die sich – angeblich – freiwillig und selbstbestimmt sterilisieren lässt. Haben die Ärzte*innen Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit einer Patientin, dürfen sie den Eingriff nicht vornehmen. Ob sie dabei auch Patient*innen mit der Diagnose einer geistigen Behinderung im Vorfeld stets so verständlich und umfassend aufklären, dass diese wirksam einwilligen können – dahinter würde ich jedoch ein Fragezeichen machen. Wenn man die Prozentzahlen der Sterilisationen an Frauen mit Behinderung mit den Sterilisationen vergleicht, die Frauen im Bundesdurchschnitt vornehmen lassen, dann ist der Unterschied absolut eklatant. Man fragt sich: Warum wollen behinderte Frauen scheinbar so häufig sterilisiert werden, obwohl sie – das wissen wir aus unserer Forschung – sich etwa ebenso häufig Kinder wünschen wie nichtbehinderte Frauen auch?

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Haben Sie eine Antwort darauf?
Wir haben 2012 eine Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durchgeführt und dabei auch Frauen mit sogenannter geistiger Behinderung befragt. Viele der Frauen berichteten, dass sie nicht freiwillig sterilisiert wurden, sondern gezwungen oder überredet wurden.

Diejenigen, die sich freiwillig sterilisieren ließen, haben wir nach ihren Gründen gefragt. Die Antworten legen die Vermutung nahe, dass viele der Frauen nicht richtig informiert wurden – das heißt sie wussten nicht wirklich, was sie tun. Teils wurde ihnen suggeriert, sie müssten sich aus gesundheitlichen Gründen sterilisieren lassen oder sie wurden nicht über alternative Verhütungsmethoden wie Pille oder Kondome aufgeklärt.

"(Fast) jede Familie braucht staatliche Unterstützung."

Angenommen, eine Frau mit geistiger Behinderung soll sterilisiert werden. Prüft da jemand die Freiwilligkeit?
Die behandelnde Ärztin muss feststellen, ob die Patientin einwilligungsfähig ist. Bei jedem operativen Eingriff muss von der Patientin eine Einwilligungserklärung unterschrieben und darin bestätigt werden, dass sie umfassend aufgeklärt wurde. Damit sichern sich Ärzt*innen ab, dass sie nicht wegen Körperverletzung angezeigt werden. Denn ohne eine solche OP-Einwilligung ist jeder Eingriff eine strafbare Körperverletzung. Damit die Einwilligung wirksam wird, muss die Patientin vorher aufgeklärt und sich der Tragweite der Entscheidung bewusst werden. Das Gesetz verpflichtet die Ärzt*innen, auch solche Patient*innen verständlich aufzuklären, bei denen sie Zweifel haben, ob sie die Entscheidung über den Eingriff selbst treffen können.

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An dieser Aufklärung und einer ordentlichen Prüfung der Einwilligungsfähigkeit dürfte es in der Praxis aber häufig fehlen. Wenn sich die Ärzt*innen mit den Angehörigen, rechtlichen Betreuer*innen und Fachkräften einig sind, dass eine Sterilisation angeblich das Beste für die Frau ist – dann wird das vermutlich einfach durchgezogen. Dabei macht sich in solchen Fällen der Arzt oder die Ärztin strafbar. Die Angehörigen, die das mittragen und unterstützen, übrigens auch: mindestens der Beihilfe. Aber wo kein Kläger da kein Richter.

Hat man in Deutschland vor, etwas an der rechtlichen Situation zu ändern?
Der Fachausschuss der Vereinten Nationen hat Deutschland aufgefordert, Paragraph 1905 zu streichen. Der Ausschuss wertet die Regelung als eindeutig menschenrechtsverletzend. Das Bundesjustizministerium arbeitet bereits an einer Reform des Betreuungsrechts und wird in diesem Zusammenhang auch Paragraph 1905 überprüfen. Beim Deutschen Juristinnenbund greifen wir das Thema auch auf.

Was für eine rechtliche oder gesellschaftliche Änderung fänden Sie persönlich sinnvoll?
Es bedarf einer Bewusstseinsveränderung. Eine einzige Verurteilung eines Arztes oder einer Ärztin wegen rechtswidriger Sterilisation – Mindestfreiheitsstrafe: drei Jahre – könnte in der Ärzteschaft und der Behindertenhilfe schon Wunder bewirken.

Genauso wichtig ist es aber auch, anzuerkennen, dass behinderte Menschen sexuell sind und Eltern werden wollen und können, wie alle anderen Menschen auch. Und es gilt, die Ängste der Eltern erwachsener Menschen mit Behinderungen ernst zu nehmen: Sie sind mit ihrem behinderten Kind vom Staat oft alleine gelassen worden. Nun fürchten sie, sich ebenso alleine um ihr Enkelkind kümmern zu müssen. Ihnen muss deutlich gemacht werden, dass es Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft ist, Kindern ein Aufwachsen in ihren Familien zu ermöglichen oder Alternativen wie Pflegefamilien zu bieten. (Fast) jede Familie braucht staatliche Unterstützung – zum Beispiel einen Kitaplatz – die eine mehr, die andere weniger.

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